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   FG Nürnberg, 09.11.2000 - IV 258/98   

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FG Nürnberg, 09.11.2000 - IV 258/98 (https://dejure.org/2000,20530)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 09.11.2000 - IV 258/98 (https://dejure.org/2000,20530)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 09. November 2000 - IV 258/98 (https://dejure.org/2000,20530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG und Gewerbesteuerpflicht für Veräußerungsgewinne der Organgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.04.1992 - VIII R 149/86

    Keine Vergünstigung für Organträger (§ 34 EStG )

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.11.2000 - IV 258/98
    Demgegenüber kann aber nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 14.4. 1992 VIII R 149/86 , BStBl II 1992, 817), die auch in der Kommentarliteratur Zustimmung findet (z. B. Schmidt / Seeger, EStG § 34 Rz. 27; Gänger in Bordewin / Brandt § 34 EStG Rz. 17; Gèrard in Lademann, EStG , § 34 EStG, Anm. 9 a), der Organträger die Tarifvergünstigung nach § 34 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er den Tatbestand dieser Vergünstigungsvorschrift, also eine Veräußerung i. S. des § 16 EStG , selbst verwirklicht.

    Ausschlaggebend sei schließlich aber zum anderen, daß die gesetzliche Regelung der körperschaftsteuerlichen Organschaft von der sogenannten Zurechnungstheorie ausgehe, wonach Organgesellschaft und Organträger zivilrechtlich und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger blieben und dem Organträger nach dem KStG nur das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet werde, ohne daß die steuerliche Rechtsstellung des Organs insgesamt auf den Organträger übergehe (vgl. BFH in BStBl II 1992, 817 [BFH 14.04.1992 - VIII R 149/86] ).

    Der dortige Sachverhalt ist nicht mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar und die Entscheidung des BFH hierzu enthält keine Ausführungen, die seine im Urteil vom 14.4.1992, BStBl II 1992, 817 [BFH 14.04.1992 - VIII R 149/86] vertretene Rechtsauffassung zu § 34 EStG ändern oder einschränken.

    § 14 KStG 1977 entspricht inhaltlich dem § 7a KStG 1969 , so daß die Rechtsausführungen des BFH in seiner Entscheidung vom 14.4.1992 VIII R 149/86 (B StBl II 1992, 817) uneingeschränkt auch für § 14 KStG 1977 Gültigkeit haben.

  • BFH, 03.03.1998 - IV B 49/97

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.11.2000 - IV 258/98
    Es sei in diesem Zusammenhang der Beschluß des BFH vom 3. März 1998 Az. IV B 49/97 zum Anwendungsbereich des § 32c EStG zu berücksichtigen.

    Ein anderes Ergebnis läßt sich weder aus dem BFH-Beschluß vom 3.3.1998 IV B 49/97 , BStBl II 1998, 608 noch aus § 19 KStG herleiten.

  • BFH, 25.01.1984 - I R 32/79

    Steuerermäßigung - Organschaft - Steuerermäßigung - Gewinnabführung

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.11.2000 - IV 258/98
    Obwohl § 19 KStG thematisch insbesondere auf die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaft- bzw. Einkommensteuer beschränkt sei, spreche diese Regelung - wie bereits vom BFH in seinem Urteil vom 25.1.1984, Az. I R 32/79 angedeutet worden sei - dafür, daß die bisherige Rechtsansicht des BFH nicht mehr aufrechtzuerhalten sei und die Besteuerung beim Organträger zur Anwendung der Tarifvergünstigung nach § 34 EStG führe, wenn die Organgesellschaft einen Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 Abs. 1 EStG erzielt habe.
  • BFH, 15.04.1992 - III R 96/88

    Aufwendungen für Hotelbesichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.11.2000 - IV 258/98
    Sie verhindert, daß sich der Organträger durch die Organschaft eine Steuervergünstigung verschaffen kann, die ohne das Organschaftsverhältnis weder ihm noch der Organgesellschaft zustände (BFH in BStBl II 1992 S. 819 [BFH 15.04.1992 - III R 96/88] ).
  • BFH, 21.02.1991 - IV R 93/89

    Umfang der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.11.2000 - IV 258/98
    Die körperschaftsteuerpflichtige Organgesellschaft hingegen kann die Tarifermäßigung gemäß §§ 16, 34 EStG nicht in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 21.2. 1991 IV R 93/89 , BStBl II 1991, 455).
  • BFH, 20.09.1995 - I B 197/94

    Vermögensminderung bei einer Kapitalgesellschaft - Verhinderte Vermögensmehrung

    Auszug aus FG Nürnberg, 09.11.2000 - IV 258/98
    Es entspricht gefestigter Rechtsauffassung, daß bei Kapitalgesellschaften auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag gehört (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 20.9. 1995 I B 197/94 , BFH/NV 1996, 366 m. w. N.).
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